Mit Marktplatz Digital soll das ehrenamtliche Engagement in den angemeldeten und zugelassenen Kommunen unterstützt und gefördert werden. Privatpersonen, Vereine und gemeinnützige Organisationen können sich bei Marktplatz Digital - der digitalen Nachbarschaft anmelden und so potentielle Ehrenamtliche ansprechen. Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren möchten, können hier ihre Anfragen und Angebote einstellen.
Privatpersonen, Vereine, Organisationen und Freiwillige haben die Möglichkeit, sich kostenlos in Marktplatz Digital zu registrieren und Einträge in die Datenbank vorzunehmen. Die Nutzer*innen verpflichten sich, nur solche Inhalte einzutragen, für die sie die erforderlichen Rechte haben. Die Nutzer*innen stellen sicher, dass keine gesetz- oder sittenwidrigen Inhalte eingetragen werden. Für die Verfügbarkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge wird keine Gewähr oder Haftung seitens der jeweiligen betreibenden Kommune von Marktplatz Digital übernommen.
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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Nutzung als Taschengeldbörse
Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Jobanbieter*innen sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter*innen müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.
Vergütung
Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter*innen und Jobber*innen. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer*innen gibt, noch, dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter*innen und Jobber*innen eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter*innen und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG).
Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgebenden gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z.B. auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggebende - neben anderen dann entstehenden Pflichten - auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
In diesem Zusammenhang weist die Minijobzentrale in Essen darauf hin, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehmenden wird und damit kein Taschengeld-Helfer mehr ist, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbietenden" besteht. Damit verbunden ist die in Deutschland geltende Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmende. Dabei ist egal, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit. Da die Jugendlichen der Taschengeldbörse kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches, abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Taschengeldbörse nicht vorgesehen.
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebenden, d.h. Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog entstehen.
Die Hilfe der Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum passieren, um auch einer „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung“ vorzubeugen.
Die Taschengeldbörse stellt hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Hilfesuchenden. Dieser hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu kümmern.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Die Einkünfte sind für die Jobber*innen nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag laut Einkommensteuergesetz (EStG) liegen.
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber*innen laut Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
Bezug von Sozialleistungen
Jobber*nnen, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Wir empfehlen dringend jedem Jobsuchenden, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter*innen, die Jobber*innen zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Sicherheit
Um eine möglichst große Sicherheit zu erreichen, werden i. d. R. mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Gespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden.
Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so müssen sich die Betroffenen selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.
Datenschutz
Die Nutzung oder Verarbeitung der eingetragenen Daten ist nur unter den engen Voraussetzungen des Datenschutzrechts zulässig. Eine Nutzung für gewerbliche, kommerzielle oder andere Zwecke, die dem Sinn und Zweck der Datenbank widersprechen, ist nicht zulässig. Informationen zum Datenschutz kann dem Menüpunkt „Datenschutz“ entnommen werden.
Die Teilnahme von Jugendlichen unter 16 Jahren ist gem. Art. 8 Datenschutz-Grundverordnung ausschließlich unter der Voraussetzung einer vorliegenden Einwilligung der sorgeberechtigten Personen möglich. Mit einer Registrierung an der Plattform seitens der Nutzer*innen gilt diese Einwilligung als erteilt.
Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmenden über die Datenschutzbestimmungen informiert.